2 Rechtsgutachten zu 3 Varianten BGE als Grundrecht im Grundgesetz

Die Rechtsanwaltskanzlei GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Professor Dr. Remo Klinger) www.geulenklinger.com hat zwei rechtsgutachterliche Stellungnahmen zum Bedingungslosen Grundeinkommen (BGE) als Grundrecht im Grundgesetz erstellt. Eine Stellungnahme zu drei Varianten (Menschenwürde, Menschenrecht, Bürgerrecht) des BGE als Grundrecht im Grundgesetz http://grundeinkommen-goettingen.de/wp-content/uploads/2024/04/bge-rechtsgutachten-grundrecht.pdf und eine Stellungnahme ausschließlich zur Variante Menschenrecht http://grundeinkommen-goettingen.de/wp-content/uploads/2024/04/bge-rechtsgutachten-menschenrecht.pdf

Der Arbeitskreis Grundeinkommen Göttingen/Südniedersachsen bevorzugt die Variante Menschenrecht. Die Stellungnahme zur Variante Menschenrecht sollte als redaktioneller Beitrag auf der Webseite des Netzwerk Grundeinkommen am 23. Mai 2024 anlässlich 75 Jahre Grundgesetz und 20 Jahre Netzwerk Grundeinkommen veröffentlicht werden. Der Beitrag war komplett fertig und von der Netzwerk Grundeinkommen Redaktion redigiert. Dann entschied sich die Redaktion, den Beitrag dennoch nicht zu veröffentlichen, weil sie den Auftraggeber des Rechtsgutachtens nicht kennt, obwohl das Rechtsgutachten selbst von einer seriösen Rechtsanwaltskanzlei stammt und die Qualität des Rechtsgutachtens und der Rechtsanwaltskanzlei für sich selbst spricht. Im Übrigen wurde dem Netzwerk Grundeinkommen (vertreten durch den Netzwerkrat) im Februar 2024 (inklusive Finanzierung durch Spenden) angeboten, der Auftraggeber sein zu können, aber der Netzwerkrat hatte kein Interesse daran gezeigt. Hier nun also mit Verspätung der Beitrag:

Rechtsgutachten zum Grundeinkommen als Menschenrecht im Grundgesetz

Eine rechtsgutachterliche Stellungnahme http://grundeinkommen-goettingen.de/wp-content/uploads/2024/04/bge-rechtsgutachten-menschenrecht.pdf wurde anlässlich 75 Jahre Grundgesetz am 23. Mai 2024 und 20 Jahre Netzwerk Grundeinkommen am 9. Juli 2024 bei der Rechtsanwaltskanzlei GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Professor Dr. Remo Klinger) www.geulenklinger.com in Auftrag gegeben.

Diese rechtsgutachterliche Stellungnahme zum Bedingungslosen Grundeinkommen (BGE) als Menschenrecht im Grundgesetz hat ergeben, dass dieses formal geeignet ist, um ins Grundgesetz aufgenommen zu werden. In der Stellungnahme heißt es ferner, es sei nicht erforderlich, gesondert hervorzuheben, dass es sich um einen individuellen Rechtsanspruch – der eines der vier Kriterien des Grundeinkommens darstellt –  handelt, da Grundrechte aus sich heraus individuelle Rechtsansprüche seien.

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des BGE, das von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates nach Art. 79 GG beschlossen werden könnte, ist daher sprachlich in der Diktion des Grundgesetzes vorzugswürdig wie folgt zu formulieren:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird um einen Art. 1a ergänzt, der lautet: „Jeder hat das Recht auf ein existenzsicherndes und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichendes Grundeinkommen, das ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert wird.“.

Das Bundesverfassungsgericht leitet anscheinend das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) weder aus Art. 1 (1) Satz 1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) noch aus Art. 2 (1) Teilsatz 1 GG („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) oder Art. 12 (2) Teilsatz 1 GG („Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden“) sowie anderen Gesetzen ab (siehe z.B. Urteil 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019). Auch ist es den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages zufolge fraglich, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des BGE hat bzw. haben könne (siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Aktenzeichen WD3-3000-262/16 vom 14.12.2016). Diese thematische Lücke im Grundgesetz soll deshalb mit Grundrecht-Charakter und nicht mittels einfacher Sozialgesetzgebung geschlossen werden können.

Grundlage ist die Definition des Bedingungslosen Grundeinkommen gemäß den Statuten des Netzwerk Grundeinkommen.

Dieses vom Arbeitskreis Grundeinkommen Göttingen gewünschte BGE-Menschen­recht als Grundrecht im Grundgesetz müsste zwar durch eine Vielzahl von Einzelgesetzen konkretisiert werden. Doch sind solche Einzelgesetze nicht zwingend erforderlich, um das BGE-Menschenrecht beschließen zu können. Dazu reicht allein der im Rechtsgutachten von GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte genannte Gesetzentwurf.

Also gehen wir es an und befragen die Politiker dazu. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beim Netzwerk Grundeinkommen, die sich eigens auf die Möglichkeit fokussiert, das Grundeinkommen ins Grundgesetz aufzunehmen, wäre wünschenswert, um dies gezielt weiter in der politischen Landschaft – insbesondere den Bundestagsabgeordneten und Bundesratsmitgliedern sowie Parteien – voranzubringen.

Arbeitskreis Grundeinkommen Göttingen
www.grundeinkommen-goettingen.de
info@grundeinkommen-goettingen.de

(Rückfragen zum Beitrag beantwortet Joachim Winters.)

Zum Autor: Der Arbeitskreis Grundeinkommen Göttingen ist seit 2005 als Mitglied und Regionalinitiative des Netzwerk Grundeinkommen eine Aufklärungs- und Vernetzungsinitiative in Göttingen und Umgebung (Südniedersachsen) zum Thema Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in Form einer offenen Gruppe.

3 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert